Vorsteuervergütungsverfahren: Einzureichende Rechnungskopien müssen nur Mindeststandards erfüllen
Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen. Der Unternehmer muss seinem Vergütungsantrag direkt die zugrundeliegenden Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beifügen, sofern das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR…