STEUERJAHR 2020: WICHTIGE STEUERLICHE ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK

Zum Jahreswechsel sind einige steuerliche Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten finden Sie hier im Überblick:

  • Berufskraftfahrer: Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, erhalten einen neuen Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag. Dieser kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die dem Arbeitnehmer während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz des Arbeitgebers entstehen.
  • Bonpflicht: Durch das Kassengesetz wurde zum Jahreswechsel die sogenannte Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2020 eingeführt. Jeder Kunde muss demnach einen Kassenbon erhalten. Werden Waren an eine Vielzahl von nichtbekannten Personen verkauft, können die Finanzbehörden das betroffene Unternehmen aber von einer Belegausgabepflicht befreien.
  • Gesundheitsförderung: Der Freibetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung wurde von 500 EUR auf 600 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr angehoben.
  • Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt von 9.168 EUR auf 9.408 EUR. Der Kinderfreibetrag wird von 2.490 EUR auf 2.586 EUR je Elternteil erhöht.
  • Kleinunternehmergrenzen: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (bisher 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR (wie bisher) voraussichtlich nicht übersteigen wird.
  • Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften: Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen.
  • Steuerhinterziehung: Um die Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Karussell- und Kettengeschäften zu bekämpfen, wird Unternehmern nun die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie der Vorsteuerabzug aus Leistungen nach § 13b Umsatzsteuergesetz (Reverse-Charge) versagt, sofern sie wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt waren.
  • Verpflegungspauschalen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung wurden von 24 EUR auf 28 EUR (für Abwesenheiten von 24 Stunden) und von 12 EUR auf 14 EUR (für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden Abwesenheit) angehoben.
  • Vollautomatische Fristverlängerung: Abgabefristen für Steuererklärungen können vom Finanzamt neuerdings ohne Einbindung eines Amtsträgers ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern das Amt zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem einsetzt.
  • Zugreisen: Neuerdings gilt für auch für Fernreisen mit der Bahn der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (statt bisher 19 %). Bislang war nur der Nahverkehr entsprechend begünstigt.

Veröffentlicht am: 12. Februar 2020
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten