VORSTEUERVERGÜTUNGSVERFAHREN: EINZUREICHENDE RECHNUNGSKOPIEN MÜSSEN NUR MINDESTSTANDARDS ERFÜLLEN
Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.
Der Unternehmer muss seinem Vergütungsantrag direkt die zugrundeliegenden Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beifügen, sofern das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR beträgt. Bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen gilt eine Wertgrenze von 250 EUR.
Dass die Anforderungen an die beizufügenden Rechnungen nicht überspannt werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bekräftigt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Firma beim BZSt einen Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt. Zu zwei Antragspositionen hatte sie lediglich „rudimentäre“ Eingangsrechnungen eingereicht:
- Eine Rechnung mit der Bezeichnung „Nachberechnung der 19%igen Umsatzsteuer zu den anliegenden Rechnungen“, zu der die in Bezug genommenen Rechnungen jedoch nicht eingereicht wurden. Das vorgelegte Dokument enthielt allerdings Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, zum Rechnungsdatum, zur Rechnungsnummer und zum Entgelt. Zum Leistungsgegenstand wies die Rechnung auf ein Bauvorhaben hin.
- Eine Rechnung, die nur mit ihrer vierten Seite beigefügt war. Auf dieser Seite waren aber Teile des Liefergegenstands nach Baustelle, Liefertag und Menge sowie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger aufgeführt.
Das BZSt stufte die vorgelegten Rechnungen als unvollständig ein und lehnte daher die Vorsteuervergütung ab. Anders der BFH, der nun grünes Licht für deren Gewährung gab. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte die Firma das Erfordernis der Rechnungsvorlage ordnungsgemäß erfüllt. Im Vergütungsverfahren genüge der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnungskopie, wenn er seinem Antrag ein Rechnungsdokument beifüge, das den an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellenden Mindestanforderungen entspreche.
Die dem BZSt vorgelegten Rechnungskopien enthielten die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Firma konnte die vollständigen Rechnungsdokumente daher mit Rückwirkung nachreichen.
Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass es gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstieße, wenn jegliche Vorlagemängel zu einem endgültigen Ausschluss von der Vorsteuervergütung führen würden.