GESETZGEBUNG: STEUERLICHE BEGLEITMASSNAHMEN ZUM KLIMASCHUTZPROGRAMM 2030 VERABSCHIEDET
Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern.
Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. In seiner Sitzung am 20.12.2019 hat der Bundesrat nach einem Vermittlungsverfahren den vorgesehenen steuerlichen Begleitmaßnahmen zum Klimaschutzprogramm 2030 zugestimmt.
Konkret sind folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen:
- Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden seit 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind, wie die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Das Gesetz sieht für die Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr einen Steuerabzug von jeweils höchstens 7 % der Aufwendungen (in den jeweiligen Kalenderjahren höchstens 14.000 EUR) und im zweiten folgenden Kalenderjahr einen Steuerabzug von 6 % der Aufwendungen (höchstens 12.000 EUR) vor. Insgesamt können in den drei Jahren somit 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 EUR je Objekt, von der Steuerschuld als Steuerermäßigung abgezogen werden. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.
Hinweis: Anders als bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sind bei der Regelung nicht nur Arbeitsleistungen begünstigt, sondern auch die Materialkosten.
- Die Pendlerpauschale wird befristet vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent und vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 um 8 Cent auf 38 Cent angehoben. Diese Anhebung gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
- Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, gibt es die Möglichkeit, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschalen zu wählen. Hierdurch sollen all diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.
- Der Umsatzsteuersatz für den öffentlichen Bahnfernverkehr wurde von 19 % auf 7 % gesenkt.
Veröffentlicht am: 12. Februar 2020
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten