Keine Zwangsläufigkeit: Amtlich bestellter Betreuer erhält keinen Pflege-Pauschbetrag
Wer eine (nicht nur vorübergehend) hilflose Person pflegt, kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung einen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen, sofern er keine Einnahmen für die Pflege erhält. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege persönlich durchgeführt wird und entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfindet….