Nichtfristgerechte Rentenbezugsmitteilungen: Verspätungsgeld ist grundrechtskonform
Rentenversorgungsträger müssen den Finanzämtern alljährlich bis Ende Februar elektronisch mitteilen, welche Leistungen (insbesondere Renten) sie im Vorjahr an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Von dieser Meldepflicht sind beispielsweise die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen betroffen. Erfolgt die Übermittlung dieser sogenannten Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgemäß, muss der meldepflichtige Träger ein Verspätungsgeld von 10 EUR…