Kapitalgesellschaften: Kein Vorsteuerabzug, wenn Leistungen (auch) privaten Interessen dienen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist C. Seine Frau ist bei der GmbH geringfügig beschäftigt. Sie ist Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks,…