WEGEN FEHLENDER WIRTSCHAFTLICHER TÄTIGKEIT: VORSTEUERABZUG EINER FÜHRUNGSHOLDING VERSAGT

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft entschieden. Strittig war, ob eine geschäftsleitende Holding die Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehen kann, die als Gesellschafterbeitrag an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Tochtergesellschaft weitergereicht werden.

Im Vorlagefall des BFH klagte eine geschäftsleitende Holding, die durch die Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt war. Die Tochtergesellschaften erbrachten überwiegend steuerfreie Leistungen und hatten daher kein Vorsteuerabzugsrecht. Fraglich war, ob die zwischengeschaltete Holding die Vorsteuern auch dann abziehen kann, wenn sie die Eingangsleistungen gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, die bezogenen Eingangsleistungen aber nicht in direktem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen. Der BFH hatte Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts zum Vorsteuerabzug und legte die Sache dem EuGH vor.

Dieser verneinte ein Recht auf Vorsteuerabzug. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Dienstleistungen, die Steuerpflichtige beziehen, für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet werden. Im Streitfall handelt es sich bei den Eingangsleistungen um den Gegenstand der Beiträge, die die Holdinggesellschaft als Gesellschafterin an ihre Tochtergesellschaften geleistet hat. Ein solcher Beitrag einer Holdinggesellschaft zugunsten ihrer Tochtergesellschaften gehört zum Halten von Gesellschaftsanteilen, das keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und daher kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet. Der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes ist ein Gesellschafterbeitrag seitens der Holdinggesellschaft. Zudem sind die Dienstleistungen zur Nutzung durch die Tochtergesellschaften bestimmt. Dies begründet einen direkten Zusammenhang mit den Umsätzen dieser Tochtergesellschaften. Die Weiterleitung der Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften ändert daran nichts, da es auf die tatsächliche Verwendung dieser Dienstleistungen ankommt.

Hinweis: Es bleibt zu hoffen, dass diese sehr spezielle Einzelfallentscheidung nicht zu allgemeinen Grundsätzen im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft und die Vorsteuerabzugsberechtigung von Holdinggesellschaften führen wird.


Veröffentlicht am: 15. November 2022
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer