Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Längere Übergangsfrist gefordert
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Fall greifen entsprechende Sonderregelungen. Es bleiben jedoch nach wie…