UMSATZBESTEUERUNG DER ÖFFENTLICHEN HAND: LÄNGERE ÜBERGANGSFRIST GEFORDERT

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Fall greifen entsprechende Sonderregelungen. Es bleiben jedoch nach wie vor viele Unklarheiten für die öffentliche Hand.

Nach der Neuregelung wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient, aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Es werden im Ergebnis mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.

Notwendig ist eine komplette steuerrechtliche Neubewertung der Einnahmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter den Kriterien der Neuregelung. Es müssen aus den auf Einnahmeerzielung ausgerichteten Tätigkeiten diejenigen herausgearbeitet werden, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden. Zusätzlich sind Tätigkeiten relevant, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, in ihrer Umsetzung jedoch auf privatrechtlichen Vereinbarungen basieren (z.B. Betrieb von Schwimmbädern). Die rechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten im Spannungsfeld des öffentlichen und privaten Rechts ist jedoch nicht die einzige Herausforderung für die öffentliche Hand. Vielmehr wird das Etablieren einer Steuerabteilung oder die Beauftragung eines externen Steuerberaters die größte Herausforderung für die betroffenen Einrichtungen sein.

Im Rahmen einer Übergangsregelung ist es möglich, noch für sämtliche vor dem 01.01.2021 getätigten Leistungen das alte Recht anzuwenden. Das Finanzministerium Hessen hat sich in diesem Zusammenhang dafür eingesetzt, dass die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert wird, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt.

Hinweis: Es ist geplant, dass die Neuregelung der Umsatzbesteuerung bereits 2021 in Kraft treten soll.


Veröffentlicht am: 14. November 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer