WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT: WÄRMELIEFERUNG STEUERFREI?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte sich im Urteilsfall mit der Frage zu beschäftigen, ob die Steuerbefreiungsvorschriften für Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften nach dem Umsatzsteuergesetz mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vereinbar waren.

Eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft bestand aus einer GmbH, einer Behörde und einer Gemeinde. Das Grundstück umfasste vermietete Wohnungen, eine Behörde und eine Gemeindeeinrichtung. 2012 errichtete die Gemeinschaft darauf ein Blockheizkraftwerk. Die für die Anschaffung und den Betrieb der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte sie als Vorsteuer geltend. Die Lieferung des Stroms erfolgte an ein Energieversorgungsunternehmen, die zusätzlich erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer.

Das Finanzamt berücksichtigte lediglich 28 % der erklärten Vorsteuerbeträge. Die übrigen Vorsteuerbeträge, die die Lieferung von Wärme an die Wohnungseigentümer beträfen, seien steuerfrei. Der Vorsteuerabzug sei deshalb diesbezüglich ausgeschlossen. Die Gemeinschaft vertrat jedoch die Auffassung, das das Unionsrecht, das hier vorrangig anzuwenden sei, keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthalte und die nationale Steuerbefreiungsnorm europarechtswidrig sei. Aufgrund der unklaren Rechtslage setzte das FG das Verfahren nun aus und legte die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Hinweis: Es bleibt spannend, wie der EuGH in diesem Fall die MwStSystRL auslegt.


Veröffentlicht am: 15. Oktober 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer