Vorrangiges Unternehmensinteresse: Outplacement-Leistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug
Unternehmen sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie die entsprechenden Leistungen für ihr Unternehmen und damit für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwenden. Am Bezug der Leistung muss also ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein solches Unternehmensinteresse auch anzunehmen, wenn ein Unternehmen sogenannte Outplacement-Leistungen zwecks Personalabbau einkauft. Im…