ÜBERGANG ZUR DURCHSCHNITTSSATZBESTEUERUNG: KEINE RÜCKWIRKENDE VORSTEUERKÜRZUNG

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass eine Veränderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung vorliegt. Dies gelte auch dann, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt habe, obwohl er tatsächlich als Landwirt der Durchschnittssatzbesteuerung unterlegen hätte.

Strittig ist, ob der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die im Jahr 2012 für eine Schlachterei unter Anwendung der Regelbesteuerung bezogen wurden, nachträglich zu kürzen ist, weil die Eingangsleistungen mit Ausgangsumsätzen in Zusammenhang stehen, die in den Folgejahren der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der Kläger hatte seinen Betrieb von einer Schlachterei (Gewerbebetrieb) in eine Bullenmast (Landwirtschaft) umgewandelt. Die Umqualifizierung der Einkunftsart machte er gegenüber dem Finanzamt erst einige Jahre später geltend.

Im Rahmen einer Außenprüfung kürzte das Finanzamt die zuvor für die Schlachterei gezogene Vorsteuer, soweit diese auf Eingangsleistungen für die Bullenmast bezogen war. Es ging davon aus, dass der Kläger von vornherein die Absicht hatte, mit den Eingangsleistungen landwirtschaftliche Umsätze zu erzielen, und rechtfertigte damit die Vorsteuerkürzung.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die von Beginn an bestehende Absicht des Steuerpflichtigen, mit den Eingangsleistungen landwirtschaftliche Umsätze (Bullenmast) zu erzielen, rechtfertigt keine rückwirkende Vorsteuerkürzung.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.


Veröffentlicht am: 12. Dezember 2022
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer