UNTERBETEILIGUNGSVERTRAG: FINANZIERUNGSDIENSTLEISTUNG MEHRWERTSTEUERFREI
Die Gewährung einer Finanzierung an den sogenannten Originator (Initiator) im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags fällt unter den Begriff der Kreditgewährung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie. Damit ist die Leistung des Unterbeteiligten steuerfrei. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen klargestellt.
Im Ausgangsverfahren plante ein polnischer Investmentfonds den Abschluss von Unterbeteiligungsverträgen mit Banken oder Investmentfonds. In den jeweiligen Verträgen verpflichten sich der Unterbeteiligte und der Originator gegenseitig: der Unterbeteiligte dazu, dem Originator eine Finanzierung zu gewähren, und der Originator dazu, dem Unterbeteiligten die Einnahmen aus den Forderungen zu überweisen. Die Schuldtitel verbleiben im Vermögen des Originators. Dieser erhält eine Dienstleistung gegen ein Entgelt, das der Differenz zwischen dem Prognosewert der Einnahmen aus den Forderungen und der Höhe der vom Unterbeteiligten ausgezahlten Finanzierung entspricht.
Der Investmentfonds beantragte die Erteilung eines Steuervorbescheids beim polnischen Finanzministerium, um zu klären, ob die von ihm als Unterbeteiligtem zu erbringenden Leistungen mehrwertsteuerfrei sein könnten. Nach Auffassung des polnischen Finanzministeriums unterliegen die Umsätze des Unterbeteiligten jedoch dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 23 %. Gegen den Steuervorbescheid erhob der Investmentfonds Klage.
Das polnische Oberste Verwaltungsgericht wollte nun wissen, ob es sich bei der Leistung des Unterbeteiligten um eine von der Mehrwertsteuer befreite Kreditgewährung handelt, und rief dazu den EuGH an. Dieser bejahte die Frage. Die von dem Unterbeteiligten erbrachten Dienstleistungen fallen in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie, da sie gegen Entgelt erbracht werden. Die Form der dem Unterbeteiligten gezahlten Vergütung ist für die Frage, ob seine Leistung entgeltlich ist oder nicht, unerheblich. Die Dienstleistung, die der Unterbeteiligte dem Originator im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erbringt, erschöpft sich in einer einzigen Leistung, die im Wesentlichen in der Auszahlung von Kapital gegen Entgelt besteht. Der EuGH beruft sich damit auf seine frühere Rechtsprechung. Zudem weist er darauf hin, dass der Unterbeteiligte das jedem Kreditgeschäft inhärente Kreditrisiko trägt. Dabei ist es unerheblich, ob sich dieses Risiko aus dem Zahlungsausfall der Schuldner der Forderungen, aus denen die Einnahmen auf ihn übertragen werden, oder aus der Zahlungsunfähigkeit seines unmittelbaren Vertragspartners ergibt.