Mehraktige Ausbildung: Schwerpunktmäßige Berufstätigkeit lässt Kindergeldanspruch entfallen
Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Hinweis: Übt das Kind – beispielsweise während eines Zweitstudiums – einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter das Kindergeld und…