UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT: BEENDIGUNG UND DEREN FOLGEN
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat zur Beendigung einer Organschaft und deren Folgen Stellung genommen. Im Fokus stehen hier insbesondere die Gründe für das Ende einer Organschaft.
Für die Zurechnung von Umsätzen ist der Zeitpunkt des Umsatzsteuer auslösenden Ereignisses entscheidend. Im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen vor Beendigung der Organschaft, sind diese dem Organträger zuzurechnen. Liegt dagegen der Zeitpunkt der Leistungserbringung nach Beendigung der Organschaft, sind die Leistungen grundsätzlich der Organgesellschaft zuzurechnen. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt der Rechnungserteilung sowie der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.
Der Leistungsbezug ist auch für den Vorsteuerabzug als auslösendes Ereignis entscheidend. Vorsteuern aus Leistungen, die eine Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft bezieht, stehen dem Organträger zu. Entsprechend sind Vorsteuern aus Leistungen, die die Organgesellschaft nach Beendigung der Organschaft bezieht, nur von der Organgesellschaft abzugsfähig.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu keiner Beendigung der Organschaft führen, wird im Einzelnen in der Verfügung der OFD erläutert. Es wird dabei insbesondere auf zahlreiche Gründe eingegangen, die zur Beendigung der Organschaft führen können.
Während die Liquidation einer Organgesellschaft, solange sie noch nicht abgeschlossen ist, stets nicht zum Ende einer Organschaft führt, soll die Liquidation des Organträgers regelmäßig die Organschaft beenden, weil mit der Einstellung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers entfällt.
Zudem muss eine Betriebsveräußerung des Organträgers nicht grundsätzlich zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft führen. Nach Auffassung der OFD dauert eine Organschaft bei vorläufiger Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters an.
Hinweis: Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, so dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden. Dadurch können Verluste mit Gewinnen sofort saldiert werden, was erhebliche Liquiditäts- und Zinsvorteile mit sich bringt.