VERWENDUNG VON TANKKARTEN: EUROPÄISCHER GERICHTSHOF SIEHT STEUERFREIE KREDITGEWÄHRUNG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkarten Stellung genommen und stellt klar, dass die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften als steuerfreie Kreditgewährung einzustufen ist.
In dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das Nutzfahrzeuge namhafter Hersteller vom Werk direkt zum Kunden überführte. Diese entgeltliche Dienstleistung wurde durch diverse Tochtergesellschaften erbracht. Die Muttergesellschaft verwaltete die Versorgung ihrer Tochtergesellschaften mit Tankkarten verschiedener Kraftstoffanbieter. Aus organisatorischen Gründen erhielt die Muttergesellschaft die Rechnungen vom Kraftstoffanbieter und rechnete den Kraftstoff jeweils am Monatsende mit 2 % Aufschlag mit ihrer Tochtergesellschaft ab.
Die Beteiligten gingen zunächst davon aus, dass hier Lieferungen in einem Reihengeschäft vorlagen. Die Muttergesellschaft nahm daher aus den Rechnungen der Kraftstoffanbieter den Vorsteuerabzug vor.
Der EuGH kam aber zu dem Ergebnis, dass der Muttergesellschaft keine Verfügungsmacht am Kraftstoff verschafft wurde. Der Kraftstoff werde von der Tochtergesellschaft direkt bei den Anbietern und nach eigenem Ermessen gekauft. Diese könne über die Qualität, die Menge, die Art des Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt des Kaufs frei entscheiden. Die Muttergesellschaft spiele im Rahmen des Erwerbs nur die Rolle eines Vermittlers, da sie ihrer Tochtergesellschaft durch die Verwendung von Tankkarten ein einfaches Instrument zur Verfügung stelle, das ihr den Kauf des Kraftstoffs ermögliche. Sie erbringe dadurch eine steuerfreie Finanzdienstleistung gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, indem sie den Kauf von Kraftstoff vorfinanziere.
Hinweis: Das EuGH-Urteil zur Verfügungsmacht und zur Finanzierungsfunktion des Geschäftsmodells kann möglichweise auch auf andere Sachverhalte übertragen werden. Elektrofahrzeuge, die unter Verwendung von E-Charging-Cards und vergleichbaren Tools geladen werden, und somit auch Ladesäulenbetreiber und deren Kunden könnten ebenfalls von dieser Entscheidung betroffen sein.