Lehrgang zum Verwaltungsfachwirt: Parallele Vollzeitberufstätigkeit lässt Kindergeldanspruch entfallen
Wenn volljährige Kinder bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer weiteren Ausbildung nur noch dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Hinweis: Der Umfang der Erwerbstätigkeit ist hingegen irrelevant, wenn sämtliche Ausbildungsgänge noch zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehören. In…