GRUNDERWERBSTEUER: GRUNDERWERBSTEUERPFLICHT EINES MOBILHEIMS

Einfach mal weg von daheim, raus aus den eigenen vier Wänden. Das kann schon für Entspannung sorgen. Manche müssen dafür in ferne Länder fliegen, bei einigen reicht schon der Campingplatz nebenan. Kann es eigentlich irgendwelche steuerlichen Konsequenzen haben, wenn man sich ein Mobilheim anschafft? Muss man dann auch Grunderwerbsteuer zahlen wie für ein „richtiges Haus“? Dies musste das FG Schleswig-Holstein (FG) entscheiden.

Die Kläger erwarben im Jahr 2015 ein gebrauchtes Mobilheim. Das Mobilheim aus dem Jahr 2004 ist mit einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung ausgestattet. Es kann über die angebrachten Räder und eine Deichsel im Nahbereich örtlich versetzt werden. Der Überlandtransport des Mobilheims erfolgt normalerweise durch einen Tieflader. Im Zeitpunkt des Erwerbs stand das Mobilheim auf einem Mietstellplatz. Die Kläger übernahmen den Stellplatzmietvertrag der Voreigentümer. Die Mietdauer betrug fünf Jahre. Der Mieter musste laut Vertrag einmalig Erschließungskosten an die Vermieterin entrichten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen waren auf der Parzelle vorhanden. Eine Berechtigung zur Verlegung des ersten Wohnsitzes auf die Parzelle bestand nicht. Auf der Mietparzelle stand das Mobilheim mit seinen Rädern auf einer ebenen, betonierten Fläche ohne gemauertes Fundament und war über ausgedrehte Stützen, Holzblöcke, einzelne lose aufgeschichtete Steine und eine in die Betonfläche eingeschraubte Kette mit dem Boden „verankert“. Das Fahrwerk war bis zum Boden des Stellplatzes verkleidet und von außen nicht erkennbar. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolglos. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer erfüllt sind. Nach Ansicht des FG ist das Mobilheim nach der Art seiner baulichen Gestaltung, seiner „Verankerung“ auf dem Mietstellplatz und der ihm zugedachten Nutzungsfunktion als sogenanntes Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu qualifizieren. Das Mobilheim gewähre durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse und ermögliche den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu Ferienzwecken. Es ist einem Ferienhaus vergleichbar. Das Mobilheim verfüge zwar über ein Fahrgestell. Aber sowohl nach seiner individuellen Zweckbestimmung als auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild sei es für eine dauerhafte ortsfeste Nutzung aufgestellt. Dafür sprach laut FG auch, dass es seit 2004 nicht versetzt wurde, Ver- und Entsorgungsleitungen bestanden und ein Jahr nach Anschaffung durch die Kläger ein Wintergarten angebaut wurde.


Veröffentlicht am: 12. Februar 2020
Veröffentlicht in: Grunderwerbsteuer