FRAGE NACH UMSATZSTEUERFREIHEIT: EUGH NIMMT ENTWICKLUNG UND VERMITTLUNG VON VERSICHERUNGSPRODUKTEN IN DEN BLICK

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt daran, ob ein Versicherungsvermittler, der einer Versicherungsgesellschaft neben seiner Vermittlungstätigkeit auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt, umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Zur Klärung dieser Frage haben die Bundesrichter daher nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Versicherungsvermittler selbst ein Versicherungsprodukt entwickelt, mit dem Schiffe und deren Crews gegen Piraterie im Golf von Aden versichert werden konnten. Der Vermittler gewährte einer Versicherungsgesellschaft eine Lizenz für die Nutzung dieses Versicherungsprodukts. Zusätzlich übernahm er die Vermittlung dieser Versicherung und weitere Leistungen bei der Durchführung der Versicherungsverträge (z.B. im Bereich der Schadensabwicklung).

Das Finanzamt ging davon aus, dass umsatzsteuerlich drei getrennte Leistungen vorlagen und nur die unmittelbare Tätigkeit der Versicherungsvermittlung umsatzsteuerfrei war. Die Umsätze aus der Lizenzüberlassung unterwarf es dem ermäßigten 7%igen Umsatzsteuersatz, der für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten gilt. Die weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich der Schadensregulierung besteuerte das Amt mit dem Regelsteuersatz von 19 %.

Der betroffene Vermittler begehrte jedoch die komplette Umsatzsteuerfreiheit und zog vor das Finanzgericht, das die Klage in erster Instanz abwies, da es von einer einheitlichen, umsatzsteuerpflichtigen Leistung ausging.

Auch der BFH geht hier von einer einheitlichen Leistung aus, hat aber Zweifel an der zutreffenden Auslegung der unionsrechtlichen Steuerbefreiung für die Versicherungsvermittlung. Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, steuerfrei.

Hinweis: Der EuGH soll nun klären, ob die einheitliche Leistung (bestehend aus Versicherungsvermittlung, Lizenzgewährung sowie weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung) insgesamt steuerfrei gestellt werden kann, obwohl bei einzelner Betrachtung nur eine Nebenleistung – die Versicherungsvermittlung – steuerfrei wäre.


Veröffentlicht am: 12. Februar 2020
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer