BETRIEBE GEWERBLICHER ART: SONDERUMLAGEN SIND GEGEBENENFALLS NICHT ABZUGSFÄHIG
Als Geschäftsführer oder Vorstand eines Betriebs gewerblicher Art – also eines Unternehmens, das unter dem Dach einer Körperschaft des öffentlichen Rechts angesiedelt ist – hat man es oft nicht leicht. Man muss nicht nur die öffentlich-rechtlichen Belange berücksichtigen, darüber hinaus enthält das Steuerrecht gerade für solche Betriebe zahlreiche Fallstricke.
Das zeigt auch eindrucksvoll der Fall einer Sparkasse aus Niedersachsen. Diese musste an den Sparkassenverband eine Sonderumlage leisten, weil dieser durch eine Abschreibung auf eine Beteiligung (an einer Landesbank) einen Bilanzverlust erlitten hatte. Die zahlende Sparkasse buchte die Sonderumlage als Betriebsausgabe. Das zuständige Finanzamt nahm bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens jedoch in gleicher Höhe eine außerbilanzielle Gewinnkorrektur vor. Gegen diese Hinzurechnung wehrte sich die Sparkasse vor dem Niedersächsischen Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolglos.
Die Richter erachteten die Vorgehensweise des Finanzamts als vollkommen systemtreu, denn eine mögliche Ausschüttung der Landesbank wäre bei der Sparkasse steuerfrei gewesen. Systemgerecht ist es daher, dass mit steuerfreien Ausschüttungen zusammenhängende Betriebsausgaben steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.
Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung schon länger vertreten, durch das Urteil des BFH genießt sie nunmehr volle Rückendeckung.