Fitnessstudio: Freiwillige Beitragszahlungen während Lockdown sind umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
Die freiwillige Weiterzahlung von Mitgliedsbeiträgen an ein pandemiebedingt vorübergehend geschlossenes Fitnessstudio ist als umsatzsteuerliches Entgelt einzuordnen. Das hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entschieden. Vor dem FG klagte eine Fitnessstudiobetreiberin, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnete (Ist-Versteuerung). Sie schloss mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften ab (zwölf oder 24 Monate). Die Verträge konnten mit…