ÜBUNGSLEITER- UND EHRENAMTSPAUSCHALE: TÄTIGKEIT IN IMPF- UND TESTZENTREN IST BEGÜNSTIGT

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie haben sich viele ehrenamtliche Helfer nebenberuflich in Impfzentren und mobilen Teams engagiert. Personen, die in diesem Zusammenhang im Impfbereich tätig waren, können für ihre daraus erzielten Einnahmen in den Steuerjahren 2020 bis einschließlich 2023 die Übungsleiterpauschale beanspruchen. Sie beträgt in den Jahren 2021, 2022 und 2023 je 3.000 EUR (2020: 2.400 EUR). Bis zu diesem Betrag bleiben alle Einkünfte aus dem nebenberuflichen Engagement steuerfrei. Erfasst werden alle Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung, so etwa auch zur Vor- und Nachbereitung der Impfungen, der Registrierung der zu impfenden Personen, der Aufbereitung des Impfstoffs, der Dokumentation der Impfungen und der Überwachung der geimpften Personen.

Wer nebenberuflich in der Verwaltung oder Organisation von Impfzentren gearbeitet hat (z.B. in der Impfzentrenleitung oder im Sicherheitsmanagement), kann die Ehrenamtspauschale von 840 EUR jährlich (2020: 720 EUR) abziehen.

Die vorgenannten Abzugsgrundsätze gelten analog auch für eine in den Jahren 2020 bis 2023 ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit in Corona-Testzentren: Wer hier bei der Durchführung der Tests oder bei deren Vor- und Nachbereitung (z.B. Personenregistrierung, Dokumentation) geholfen hat, kann die Übungsleiterpauschale beanspruchen, für andere Tätigkeiten kann gegebenenfalls die Ehrenamtspauschale in Betracht kommen.


Veröffentlicht am: 15. Mai 2023
Veröffentlicht in: Einkommensteuer