Rechnungsangaben: Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug aus
Als Unternehmer sind Sie nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Das Umsatzsteuergesetz fordert unter anderem, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dieses Formerfordernis nicht erfüllt, wenn die Rechnung nur den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers ausweist, unter dem zwar…