SPORTVEREINE: SIND LEISTUNGEN GEGEN GESONDERTES ENTGELT UMSATZSTEUERFREI?

Ob Greenfee-Gebühren, Leihgebühren für Golfbälle und Turnierstartgelder von Golfvereinen umsatzsteuerfrei belassen werden können, muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Anlass ist ein neues Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH), der über die Klage eines Golfvereins aus Bayern zu entscheiden hat. Im zugrundeliegenden Fall hatte das zuständige Finanzamt diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, wogegen der Verein vor das Finanzgericht München zog. Die Finanzrichter gaben dem Verein recht und urteilten, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Zwar ergebe sich die Befreiung nicht direkt aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz, allerdings könne sie aus dem Unionsrecht (aus einer Regelung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie) abgeleitet werden, das unmittelbar anwendbar sei.

Der BFH zweifelt an dieser Entscheidung und verweist auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH, nach der den maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen keine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Steuerpflichtige nicht auf sie berufen können, um eine Umsatzsteuerpflicht nach nationalem Recht abzuwehren.

Hinweis: In der Vergangenheit hatte der BFH eine unmittelbare Wirkung des Unionsrechts bestätigt, so dass es zu einer weitgehenden Rechtsprechungsänderung käme, wenn der EuGH die unmittelbare Wirkung der europarechtlichen Regelungen nun verneinte.


Veröffentlicht am: 12. September 2018
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer