Revisionsurteil: Zwischenzeitliche Insolvenzeröffnung lässt rechtliche Wirkung entfallen
Wird während eines Gerichtsprozesses das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet, wird das Verfahren zunächst unterbrochen, bis es entweder nach den Insolvenzvorschriften wieder aufgenommen wird oder das Insolvenzverfahren beendet ist. Prozesshandlungen, die während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommen werden, sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs…