REVISIONSURTEIL: ZWISCHENZEITLICHE INSOLVENZERÖFFNUNG LÄSST RECHTLICHE WIRKUNG ENTFALLEN
Wird während eines Gerichtsprozesses das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet, wird das Verfahren zunächst unterbrochen, bis es entweder nach den Insolvenzvorschriften wieder aufgenommen wird oder das Insolvenzverfahren beendet ist. Prozesshandlungen, die während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommen werden, sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt diese Verfahrensregel auch für Entscheidungen des Gerichts, so dass eine gerichtliche Entscheidung ebenfalls keine rechtliche Wirkung entfaltet, wenn sie in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen ist.
Im vorliegenden Fall hatte der BFH am 15.05.2018 ein Urteil gefällt und dieses den Prozessparteien am 21.08.2018 zugestellt. Was der BFH erst danach erfuhr: Zwischen Urteils- und Zustellungsdatum – und zwar am 22.06.2018 – war über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Weil das Urteil deswegen keine rechtliche Bindung entfalten konnte, wurde es vom BFH nun aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass das Urteil zwar noch vor der Insolvenzeröffnung gefällt worden sei, es jedoch ohne die spätere Verkündung bzw. Bekanntgabe lediglich eine innere Angelegenheit des Gerichts darstelle.