STEUERVORAUSZAHLUNG: ANTRAG AUF SCHLICHTE ÄNDERUNG

Wenn Sie einen fehlerhaften Bescheid erhalten, können Sie wählen, ob Sie Einspruch einlegen oder lediglich einen Antrag auf schlichte Änderung stellen. Bei einem Antrag auf schlichte Änderung wird nur eine genau bestimmte Änderung des Steuerbescheids beantragt und das Finanzamt geht dann auch nur auf diesen Punkt ein. Was kann man aber machen, wenn man einen Antrag auf schlichte Änderung der Vorauszahlungen stellt und das Finanzamt diesen ablehnt? Gibt es dann keine Möglichkeit, die Vorauszahlungen zu reduzieren? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste sich mit dieser Frage befassen.

Eine GmbH reichte trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine Steuererklärungen für 2015 ein. Daraufhin schätzte das Finanzamt am 08.12.2016 Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer. Außerdem wurden Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen festgesetzt. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ohne Begründung ein. Diesen wies das Finanzamt am 14.09.2017 als unbegründet zurück. Am 18.10.2017 beantragte die Klägerin daher eine schlichte Änderung der Bescheide und die Herabsetzung der Vorauszahlungen. Als Begründung führte sie an, dass die ausstehenden Erklärungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden würden, und fügte eine Berechnung „Körperschaftsteuer 2015“ bei. Das Finanzamt lehnte die Änderungsanträge ab. Da die dagegen eingelegten Einsprüche abgelehnt wurden, zog die Klägerin schließlich vor Gericht.

Das FG gab der Klägerin teilweise recht. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Änderung des Körperschaftsteuer-, des Umsatzsteuer- und des Gewerbesteuermessbescheids war rechtswidrig. Die Änderungsbefugnis steht zwar im Ermessen des Finanzamts. Allerdings wurde nach Ansicht des Gerichts der Änderungsantrag der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag nicht hinreichend konkret gewesen sei. Der Antrag auf schlichte Änderung war inhaltlich hinreichend bestimmt und somit wirksam. Liegt ein fristgerecht gestellter, hinreichend bestimmter Antrag vor, so kommt auch bei Schätzungsbescheiden eine Änderung hinsichtlich jeder einzelnen Besteuerungsgrundlage in Betracht. Das Finanzamt hat es ermessensfehlerhaft abgelehnt, die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anzupassen. Dies war die Konsequenz daraus, dass es den Antrag auf schlichte Änderung ermessensfehlerhaft abgelehnt hatte.

Hinsichtlich der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen hat das Finanzamt den Antrag auf schlichte Änderung zu Recht abgelehnt, denn für die Gewerbesteuer ist die Gemeinde zuständig. Somit muss die Gemeinde bei einem geänderten Gewerbesteuermessbescheid prüfen, ob die Vorauszahlungen angepasst werden müssen.


Veröffentlicht am: 13. Dezember 2018
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten