EIGENHEIMZULAGE: IMMOBILIEN IM EU-AUSLAND SIND NICHT BEGÜNSTIGT

Das im Jahr 2018 eingeführte Baukindergeld ist nicht das erste staatliche Maßnahmenpaket des Gesetzgebers, um den Immobilienerwerb zu fördern. Bereits bis zum Jahr 2005 konnten Immobilienkäufer und Bauherren für selbstgenutztes Wohneigentum eine Eigenheimzulage beanspruchen.

Hinweis: Die Eigenheimzulage gehörte zu den größten staatlichen Subventionen in Deutschland. Allein in 2004 verausgabte der Staat im Rahmen dieser Förderung rund 11,4 Mrd. EUR.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Altfall zur Eigenheimzulage vor, in dem das selbstgenutzte Haus der Kläger in Polen errichtet worden war. Die Bundesrichter lehnten einen Anspruch auf Eigenheimzulage ab, weil das Objekt nicht im Inland gelegen war.

Nach den Regelungen des damals geltenden Eigenheimzulagengesetzes war nur die Herstellung und Anschaffung von Häusern und Eigentumswohnungen im Inland begünstigt. Nach Auffassung der Bundesrichter war es auch europarechtlich nicht geboten, diese nationale Beschränkung im vorliegenden Fall aufzuheben. Die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Thematik aus 2008 war im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig, weil sie die Benachteiligung von Grenzpendlern betraf, die Kläger im vorliegenden BFH-Verfahren jedoch zur Gruppe der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Inland gehörten.


Veröffentlicht am: 13. Dezember 2018
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten