Pausenverpflegung durch Arbeitgeber: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück
Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Speisen und Getränke anbieten, kann darin eine Zuwendung von Arbeitslohn liegen, so dass Lohnsteuer anfällt. Von Arbeitslohn ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt. Eine IT-Firma aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt einen Lohnsteuerzugriff…