EINKOMMENSTEUER: ABZUGSFÄHIGKEIT EINER SPENDE AN EINE KIRCHE IN RUMÄNIEN

Eine Spende kommt nicht nur der Organisation, der Sie sie zuwenden, zugute. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie damit auch Einkommensteuer sparen. Hierfür ist wichtig, dass Sie an eine begünstigte Organisation spenden. Bei einer Spende an eine in Deutschland ansässige Organisation erhält man problemlos die Information, ob die Spende abzugsfähig ist. Aber wie ist es bei einer Spende ins Ausland? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 beantragte die Klägerin den Abzug einer Spende in Höhe von 15.000 EUR an eine griechisch-katholische Pfarrgemeinde in Rumänien. Laut Satzung ist diese eine rumänische juristische Person, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Die Zuwendung diente zur Fertigstellung einer Kirche. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Spende ab, da es an einem Inlandsbezug der Spende fehle.

Das FG gab der Klägerin hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Spende jedoch recht. Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Spende nicht berücksichtigt. Die griechisch-katholische Kirche in Rumänien ist einer Körperschaft des öffentlichen Rechts inländischer Prägung vergleichbar. In Rumänien sind laut Verfassung die religiösen Kulte frei und organisieren sich gemäß den eigenen Statuten im Rahmen dieses Gesetzes. Sie sind dem Staat gegenüber selbständig und erfreuen sich seiner Unterstützung, etwa durch die Ermöglichung des religiösen Beistands in der Armee, in Krankenhäusern, in Strafanstalten, in Altersheimen und in Waisenhäusern. Die Kirchen werden aus Steuermitteln des Staates Rumänien unterstützt (z.B. werden die Priester vom Staat bezahlt). Auch ist die Kirche in die Staatsverwaltung eingebunden. Daher ist nach Ansicht des FG die Spende der Klägerin wie eine Spende an eine inländische Kirche abzugsfähig.


Veröffentlicht am: 14. November 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer