EINGESCHRÄNKTE MOBILITÄT: WANN EIN TREPPENLIFT ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG ABZIEHBAR IST
Viele Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der Steuerbürger die Zwangsläufigkeit der Kosten nachweisen kann. Als Faustregel gilt dabei: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den Kosten und einer Krankheit erscheint, desto höher sind die Nachweishürden. Die Finanzämter unterscheiden wie folgt:
- Kein Nachweis: Die Kosten für übliche medizinische Behandlungen dürfen ohne ärztliche Verordnung bzw. ohne amtsärztliches Gutachten abgezogen werden.
- Einfacher Nachweis: Kosten für Arznei-, Heilmittel und sogenannte Hilfsmittel im engeren Sinne (z.B. Hörgeräte, Brillen und Prothesen) werden von den Finanzämtern nur anerkannt, wenn der Steuerbürger eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorweisen kann.
- Qualifizierter Nachweis: Kosten für Bade- oder Heilkuren, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (z.B. Gesundheitsschuhe), werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn der Steuerbürger ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorab ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen Steuerzahler für den Einbau eines Treppenlifts keinen qualifizierten Nachweis vorlegen, da Treppenlifte keine Hilfsmittel im weiteren Sinne sind. Sollte das Finanzamt die medizinische Notwendigkeit eines Treppenlifts bezweifeln, genügt ein einfaches ärztliches Attest als Nachweis, das bei Bedarf auch nachträglich eingeholt werden kann. Liegt beim Steuerzahler der Pflegegrad 4 oder 5 vor oder ist eine Schwerbehinderung mit Gehbehinderung („G“ im Schwerbehindertenausweis) gegeben, ist ein Attest in der Regel nicht notwendig.
Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen dürfen in der Einkommensteuererklärung nur geltend gemacht werden, soweit sie nicht von anderer Seite (z.B. der Pflege- oder Krankenkasse) bezuschusst oder getragen werden. Es gilt der Grundsatz, dass nur endgültig selbst getragene Kosten abzugsfähig sind. Zu beachten ist zudem, dass die Kosten nur im Zahlungsjahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Eine Verteilung auf mehrere Jahre wie im Rahmen einer Abschreibung ist nicht möglich. Außergewöhnliche Belastungen führen daher nur dann zu einem Steuervorteil, wenn im Zahlungsjahr entsprechende Einkünfte erzielt wurden und Steuern angefallen sind. Darüber hinaus müssen die Kosten die zumutbare Belastung (Eigenanteil) übersteigen.