STIFTUNGEN: FESTSTELLUNG EINES STEUERLICHEN EINLAGEKONTOS
Die Anzahl der Familienstiftungen nimmt seit Jahren stetig zu. Das liegt unter anderem daran, dass viele finanziell erfolgreiche Nachkriegsunternehmer ihr Vermögen und ihr Unternehmen für die Zukunft sichern möchten. Steuerlich ist die Behandlung von Stiftungen jedoch nicht trivial: So gibt es durchaus noch Entscheidungen zu Grundsatzthemen, die bei „normalen“ Körperschaftsteuersubjekten (z.B. Kapitalgesellschaften) seit Jahrzehnten gesicherte Erkenntnisse sind.
Das zeigt auch ein Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG): Dort war die Frage strittig, ob eine nichtgemeinnützige selbständige Familienstiftung ein steuerliches Einlagekonto haben kann. Bei Kapitalgesellschaften ist das fiktive steuerliche Einlagekonto existentiell für das „Festhalten“ von Einlagen, die nicht in das Grundkapital gezahlt worden sind. Werden den Gesellschaftern nämlich in späteren Jahren Einlagen zurückgewährt, dürfen diese nicht – wie übrige Ausschüttungen – besteuert werden.
Bei Stiftungen allerdings war diese Frage bislang nicht geklärt. So beantragte die Klägerin die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos und zwar in dem Umfang, in dem die beiden Stifter ihr Vermögen in die Stiftung übertragen hatten (Kapitalausstattung der Stiftung). Das Finanzamt lehnte die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos jedoch ab, da dieses grundsätzlich nicht für Stiftungen existiere.
Die Richter des FG gaben der Klägerin aber recht. Auch für Stiftungen sei ein steuerliches Einlagekonto festzustellen, da für diese die Regelungen für Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden seien.
Hinweis: Im Ergebnis unterlag die Stiftung jedoch. Gerade die erstmalige Kapitalausstattung einer Stiftung ist genauso wie die Einzahlung des Stammkapitals in eine Kapitalgesellschaft nicht im steuerlichen Einlagekonto zu vermerken. Die Entscheidung ist als Grundsatzentscheidung von großer Bedeutung.