BETRIEB VON FLÜCHTLINGSHEIMEN: UMSATZSTEUERBEFREIUNG?
Aufgrund der weltweit schwierigen politischen Situation suchen aktuell viele Flüchtlinge und Asylbewerber Zuflucht in Deutschland. Der Bedarf an Wohnraum steigt somit kontinuierlich. Viele Vermieter nutzen dies, um Gebäude an die öffentliche Hand oder Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften zu vermieten.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Leistungen, die von einem gewerblichen Betreiber an Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) durch den Betrieb von Einrichtungen zur Flüchtlingsunterbringung erbracht werden, umsatzsteuerpflichtig sind.
Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, die entsprechend ihrem Gesellschaftszweck Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen bewirtschaftete. Im Jahr 2014 betrieb die GmbH in mehreren Bundesländern Unterbringungseinrichtungen, vor allem für Flüchtlinge, aufgrund jeweils eigener Vereinbarungen mit verschiedenen Bundesländern, Städten und Landkreisen – juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Für diese Leistungen erhielt die GmbH vertragsgemäß Geldzahlungen von den jPöR.
Die GmbH vertrat die Auffassung, dass sämtliche aus dem Betrieb der Flüchtlingsheime erzielten Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz oder gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie steuerbefreit seien. In jedem Fall seien die Umsätze durch die Vermietung der Flüchtlingsheime umsatzsteuerfrei.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Die durch den Betrieb der Flüchtlingsheime erzielten Umsätze seien steuerpflichtig und unterlägen dem Regelsteuersatz, soweit hier keine langfristige Grundstücksüberlassung vorliege. Die von einem gewerblichen Betreiber an eine jPöR durch den Betrieb von Flüchtlingsheimen erbrachten Leistungen seien nach dem Umsatzsteuergesetz steuerpflichtig. Zudem kämen die von der GmbH an die jPöR erbrachten Betreiberleistungen nichthilfsbedürftigen Personen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu. Die GmbH gehöre ferner nicht zu den nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigten Einrichtungen. Da die GmbH nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei, komme hier auch eine Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nicht in Betracht.
Hinweis: Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.