TURNIERPOKERSPIELER: WANN PREISGELDER ALS GEWERBLICHE EINKÜNFTE VERSTEUERT WERDEN MÜSSEN
Manchmal hat das Finanzamt die besseren Karten. Das musste ein international anerkannter Pokerspieler aus Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfahren. Er hatte an diversen Pokerturnierveranstaltungen teilgenommen und beachtliche Preisgelder erzielt, die er zunächst nicht versteuerte.
Die Steuerfahndung fand bei einer Hausdurchsuchung schließlich eine Aufstellung über die Höhe der Spielgewinne, auf deren Grundlage das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb ansetzte. Der Turnierpokerspieler stritt eine gewerbliche Betätigung ab, wurde vom BFH aber eines Besseren belehrt: Mit seiner Spieltätigkeit habe er sehr wohl die Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt:
- Nachhaltige Betätigung: Der Spieler war nachhaltig tätig, weil er beabsichtigte, seine Spieltätigkeit zu wiederholen und als ständige Erwerbsquelle zu nutzen. Dies ergab sich aus den häufigen Turnierteilnahmen und daraus, dass er seine Berufstätigkeit als Angestellter zwischenzeitlich eingestellt hatte.
- Gewinnerzielungsabsicht: Der Spieler wollte mit dem Pokerspiel einen Totalgewinn erzielen, zumal die Preisgelder während der maßgeblichen Jahre seine einzige Erwerbsquelle bildeten.
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Der Turnierpokerspieler hatte am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, weil er seine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten hatte. Hierfür genügte, dass sein Entgelt erfolgsabhängig war. Zudem lag kein steuerlich unbeachtliches reines Glücksspiel vor, weil die Geschicklichkeitskomponente beim Turnierpokerspiel letztlich überwiegt. Dass der Spieler äußerlich erkennbar am Markt aufgetreten war, ergab sich unter anderem aus seiner beachtlichen Präsenz im Internet und in den Printmedien.
Hinweis: Das Urteil führt nicht dazu, dass jeder Teilnehmer an Pokerturnieren als Gewerbetreibender einzustufen ist und seine Gewinne versteuern muss. Finanzämter und Gerichte müssen vielmehr jeden Einzelfall individuell dahingehend prüfen, ob ein Spieler ein „am Markt orientiertes“ Verhalten an den Tag legt oder einer nichtsteuerbaren Tätigkeit nachgeht. Den einkommensteuerrechtlichen Gewerbebegriff erfüllt ein Spieler in der Regel nur dann, wenn er das Pokerspiel professionell und mit erheblichem Zeit- und Geldeinsatz betreibt. Auch die Höhe der erzielten Preisgelder spielt eine Rolle. Gelegenheitsspieler, die in ihrer Freizeit hin und wieder an einem Turnierpokertisch Platz nehmen, müssen hingegen keine steuerlichen Konsequenzen befürchten.