STEUERBONUS FÜR HANDWERKERLEISTUNGEN: BAUKOSTENZUSCHUSS FÜR ÖFFENTLICHE MISCHWASSERLEITUNG NICHT BEGÜNSTIGT

Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass private Auftraggeber auch Handwerkerleistungen abziehen können, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenzen auf öffentlichem Grund erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Leistungen

  • zumindest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und
  • dem eigenen Haushalt dienen.

Konkret anerkannt hatte der BFH damals Handwerkerlöhne, die für den nachträglichen Anschluss eines Privatgrundstücks an das Wasserverteilungsnetz angefallen waren (Hauswasseranschlusskosten). Nach Gerichtsmeinung muss der gesetzliche Begriff „im Haushalt“ nicht streng räumlich, sondern eher funktional ausgelegt werden.

In einem neuen Urteilsfall hat der BFH die Grenzen der Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nun erneut ausgeleuchtet und entschieden, dass gezahlte Baukostenzuschüsse für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind. Geklagt hatten Eheleute, deren Haus im Jahr 2011 an die zentrale Kläranlage angeschlossen worden war. Zuvor hatten sie ihr Abwasser über eine eigene Sickergrube entsorgt. Der Abwasserzweckverband hatte für den Bau der erforderlichen Mischwasserleitung, die zum öffentlichen Sammelnetz gehörte, einen Baukostenzuschuss erhoben, den die Eheleute anteilig als Handwerkerleistung in der Einkommensteuererklärung geltend machten.

Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab und verwies darauf, dass der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt fehle, da die Kosten für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung angefallen waren. Ein solcher Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes komme nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Der Ausbau wurde mithin nicht „im Haushalt“ erbracht.

Hinweis: Nach der BFH-Rechtsprechung muss also unterschieden werden, ob eine Baumaßnahme das öffentliche Sammelnetz (= nicht steuerbegünstigt) oder den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss (= steuerbegünstigt) betrifft.


Veröffentlicht am: 16. August 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer