Werbungskosten: Auch bei Beamten stellt sich die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte
Auch als Beamter kann man seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten berücksichtigen. Aber wie bei jedem anderen Arbeitnehmer kann es sein, dass man bei einem Amt angestellt ist, jedoch einem anderen zugeordnet wurde. Fraglich ist allerdings, welches der beiden dann als erste Tätigkeitsstätte gilt. Da sich Kläger und Finanzamt im Streitfall uneins…