PLATZIERUNGSABHÄNGIGE PREISGELDER: BFH VERNEINT UMSATZSTEUERBAREN LEISTUNGSAUSTAUSCH

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Derartige Umsätze sind nach den Begrifflichkeiten des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerbar, das heißt, sie erfüllen die gesetzlichen Eingangsvoraussetzungen.

Hinweis: Umsatzsteuerbare Umsätze können umsatzsteuerpflichtig oder -steuerfrei sein. Liegt kein steuerbarer Umsatz vor, erübrigt sich die Prüfung der Steuerfreiheit oder der Steuerpflicht, weil der Umsatz dann von vornherein umsatzsteuerlich außen vor bleibt.

An der Umsatzsteuerbarkeit einer Leistung fehlt es insbesondere dann, wenn sie nicht gegen Entgelt ausgeführt wird und kein sogenannter Leistungsaustausch vorliegt. Hiervon geht der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil bei der Teilnahme an Pferderennen aus, wenn der Eigentümer der Rennpferde lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld erhält.

Der BFH schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an, wonach die Teilnahme an einem Wettbewerb grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird.

Hinweis: Das Urteil hat auch Bedeutung für die Beurteilung anderer Tätigkeiten, die mit ungewisser Entgelterwartung ausgeübt werden, beispielsweise für die Teilnahme an Pokerturnieren.


Veröffentlicht am: 13. Februar 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer