ORGANSCHAFT: ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG MIT EINER AUSLÄNDISCHEN GESELLSCHAFT
Ja, Sie haben richtig gelesen: Mit einer ausländischen Gesellschaft ist tatsächlich eine ertragsteuerliche Organschaft möglich! Dies erlaubt der Gesetzgeber seit der sogenannten kleinen Organschaftsreform im Jahr 2013. Vorher galt das doppelte Inlandserfordernis, wonach eine Organgesellschaft sowohl ihren Sitz als auch ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben musste. Seit der Reform darf der Sitz im Ausland liegen, allerdings muss sich der Ort der Geschäftsleitung weiterhin im Inland befinden, damit im Rahmen der Organschaft eine Verrechnung der Ergebnisse stattfinden darf.
Beispiel: Eine inländische GmbH hält alle Anteile einer niederländischen B.V., die ihren statuarischen Sitz in Amsterdam und ihren Ort der Geschäftsleitung in Aachen hat. Die GmbH darf ihre Ergebnisse mit der B.V. verrechnen.
Doch der inländische Ort der Geschäftsleitung ist nicht die alleinige Voraussetzung – als wohl wichtigste Voraussetzung gilt deutschen Steuerrechtlern der ordnungsgemäße Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags. Doch genau hier steckt das Problem: In grenzüberschreitenden Fällen gilt nicht nur deutsches Gesellschaftsrecht. Das deutsche Körperschaftsteuergesetz regelt aber sehr genau, welche Regelungen aus dem Aktiengesetz bzw. dem GmbH-Gesetz erfüllt sein müssen.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat nun festgelegt, dass die im deutschen Körperschaftsteuergesetz verlangten Regelungen auch im grenzüberschreitenden Fall gelten müssen, entweder per ausländischem Gesetz selbst oder es bedarf einer ausführlichen Regelung im Vertrag, zum Beispiel zur Verlustübernahme und zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern.
Hinweis: Wichtig ist, dass es sich nach dem sogenannten Typenvergleich auch tatsächlich um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt. Im gesamten EU-/EWR-Raum gibt es eine nahezu dreistellige Anzahl verschiedener Gesellschaftsformen. Das Bundesfinanzministerium führt eine Liste, welche ausländische Rechtsform mit welcher deutschen Rechtsform vergleichbar ist.