VERÄUSSERUNGSGEWINN: KEIN STEUERPFLICHTIGER VERÄUSSERUNGSGEWINN FÜR EIN HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER
Wenn man eine Wohnung kauft und diese innerhalb von zehn Jahren wieder verkauft, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Es sei denn, Sie haben die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Aber was gilt, wenn man ein Zimmer in der Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt hat? Erfüllt man dann trotzdem die Voraussetzung? Oder ist dann alles steuerpflichtig? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste im Fall einer Lehrerin urteilen.
Die Klägerin machte wie in den Vorjahren Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Diese wurden mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR vom Finanzamt anerkannt. Das Arbeitszimmer macht etwa 10 % der Wohnfläche aus. Die Klägerin hatte die Eigentumswohnung im Jahr 2012 erworben und veräußerte sie im Streitjahr 2017 wieder. Das Finanzamt berücksichtigte den anteiligen Erlös für das Arbeitszimmer als Veräußerungsgewinn.
Das FG gab der Klägerin recht. Das Finanzamt hatte den anteiligen Veräußerungsgewinn zu Unrecht als steuerpflichtige Einkünfte erfasst. Zwar erfolgte die Veräußerung der Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Jedoch greift bei selbstgenutztem Wohneigentum die Ausnahme, dass der Gewinn nicht steuerpflichtig ist. Die Klägerin hatte die Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Daran ändert auch die Nutzung eines Zimmers als häusliches Arbeitszimmer nichts. Es gibt zu diesem Thema allerdings unterschiedliche Sichtweisen. Das FG schließt sich hier aber der Sichtweise des Finanzgerichts Köln in einer früheren Entscheidung an. Die Nutzung eines untergeordneten Teils der Wohnung für berufliche Zwecke stehe der Steuerfreiheit nicht entgegen. Die „ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ muss man nach Ansicht des Gerichts eben nur „zeitlich ausschließlich“ und nicht „räumlich ausschließlich“ verstehen. Der Veräußerungsgewinn ist somit vollständig steuerfrei.
Hinweis: Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, empfiehlt es sich, mit Verweis auf die Revision Einspruch einzulegen.