EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: STEUERBEFREIUNG VON KOSTENTEILUNGSZUSAMMENSCHLÜSSEN
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur steuerlichen Behandlung von Zusammenschlüssen von Personen zur Kostenteilung, die Leistungen auch an Nichtmitglieder erbringen, entschieden.
In der Rechtssache ging es um eine Vereinigung für Krankenhaus-Informationstechnologie. Diese Vereinigung erbrachte Krankenhaus-IT-Dienstleistungen für die ihr als Mitglieder angeschlossenen Krankenhäuser, aber auch Dienstleistungen für Nichtmitglieder.
Die damit befasste belgische Steuerbehörde vertrat die Auffassung, dass sich der Zusammenschluss nicht auf die vorgesehene Steuerbefreiung berufen könne und sämtliche – sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder – erbrachten Dienstleistungen der belgischen Mehrwertsteuer unterlägen.
Das belgische Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten gestatte, für die Steuerbefreiung von Kostenteilungszusammenschlüssen eine Ausschließlichkeitsbedingung festzulegen. Dies hätte zur Folge, dass ein selbständiger Zusammenschluss, der auch Dienstleistungen für Nichtmitglieder erbringt, für die gegenüber Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen ebenfalls in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig würde.
Der EuGH verneinte dies. Er betonte zunächst die allgemeinen Grundsätze der engen Auslegung von Befreiungsvorschriften mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung. Die Auslegung dürfe nicht dazu führen, dass die Steuerbefreiung praktisch unanwendbar gemacht werde. Die Befreiung nach dem Unionsrecht könne nur für die Erbringung von Dienstleistungen gewährt werden, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen für ihre Mitglieder erbrächten. Aus dem Wortlaut des Unionsrechts könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass es nur dann Anwendung finde, wenn diese Zusammenschlüsse nur Dienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen dürften.
Der EuGH stellte klar, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Zusammenschlussbefreiung für Leistungen an Mitglieder zu gewähren ist, während die Leistungen gegenüber Nichtmitgliedern mehrwertsteuerpflichtig sind. Daran ändere auch die allgemeine Vermutung der Wettbewerbsverzerrung oder der Vermeidung von Steuermissbrauch oder Steuerbetrug nichts.