GESELLSCHAFTSANTEILE: INSOLVENZVERFAHREN BEI ABSCHMELZUNGSMODELL

Wenn Sie Anteile an einer Personengesellschaft erben, so werden diese zunächst nicht in vollem Umfang versteuert. Vielmehr hat der Gesetzgeber veranlasst, dass nur ein Teil sofort zu versteuern ist. Der andere Teil verbleibt steuerfrei, sofern nicht gegen die Behaltensfrist von fünf Jahren verstoßen wird, zum Beispiel indem die Anteile verkauft werden. Wird gegen die Behaltensfrist verstoßen, so entfällt die Verschonung rückwirkend zeitanteilig und die Anteile sind teilweise zu versteuern. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft einer Veräußerung ähnlich ist und damit auch zu einem Wegfall der Verschonung führt.

Am 02.06.2010 erbte der Kläger als Miterbe die Hälfte des Nachlasses. Dazu gehörte auch ein Kommanditanteil von 7,532 % an der A-GmbH & Co. KG. Der gemeine Wert des Anteils wurde durch einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid vom Finanzamt festgestellt. Im daraufhin erlassenen Erbschaftsteuerbescheid vom 28.11.2013 wurde hierfür der Verschonungsabschlag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt. Am 01.06.2014 wurde beschlossen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH & Co. KG eröffnet wird. Mit Änderungsbescheid vom 31.07.2014 ermittelte das Finanzamt den gewährten Verschonungsabschlag dann lediglich anteilig für drei Jahre und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Kläger war jedoch der Meinung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle keinen Veräußerungstatbestand dar – und falls doch, dann sei nicht auf den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert wurden.

Das FG gab dem Kläger allerdings nicht recht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der  A-GmbH & Co. KG ist eine schädliche Verfügung. Der Verschonungsabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist) einen Anteil an einer Gesellschaft veräußert oder aufgibt. Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich dabei auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist entspricht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt eine Betriebsaufgabe dar, bei der der Eröffnungsbeschluss maßgeblich ist. Bei Kapitalgesellschaften ist ein nachträglicher Versagungsgrund für die Steuervergünstigung ausdrücklich die Auflösung der Gesellschaft. Eine Kapitalgesellschaft wird bereits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Nach Auffassung des FG kann für die Personengesellschaft nichts anderes gelten.


Veröffentlicht am: 12. Oktober 2018
Veröffentlicht in: Erbschaft-/Schenkungsteuer