LOHNSTEUERABZUG 2018: FAKTORVERFAHREN KANN BIS ZUM 30. NOVEMBER BEANTRAGT WERDEN

Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann über die Wahl der Steuerklasse selbst beeinflussen, wie viel Lohnsteuer vom Arbeitslohn monatlich einbehalten wird und wie hoch damit letztlich sein Nettolohn ausfällt.

Frischvermählte werden vom Finanzamt zunächst automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingruppiert – und zwar unabhängig davon, ob beide Partner berufstätig sind. Die Lohnsteuerbelastung ändert sich durch diesen Wechsel aber in der Regel nicht, weil die Steuerklasse IV im Wesentlichen der Steuerklasse I entspricht. Die Eingruppierung in die Steuerklassen IV/IV kann allerdings ungünstig sein, wenn nur ein Partner berufstätig ist oder die erzielten Einkommen beider Partner sehr unterschiedlich ausfallen. In diesen Fällen bietet sich die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder des sogenannten Faktorverfahrens an.

Die Steuerklassenkombination III/V führt zum insgesamt geringsten Lohnsteuerabzug, wenn einer der Partner mehr als 60 % des gemeinsamen Arbeitslohns erzielt –  er wird dann in die Steuerklasse III eingruppiert; der andere Partner erhält die Steuerklasse V.

Hinweis: In dieser Konstellation müssen die (Ehe-)Partner sehr häufig damit rechnen, dass ihr Einkommensteuerbescheid später zu einer Steuernachzahlung führt. Entspricht das Verhältnis der Arbeitseinkommen 60 % (in Steuerklasse III) zu 40 % (in Steuerklasse V), ist die Steuerklassenkombination III/V so konzipiert, dass die Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge beider Partner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, so dass es zu keiner Steuernachzahlung kommt.

Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben alternativ die Möglichkeit, sich vom Finanzamt die Steuerklasse IV mit einem Faktor – einem steuermindernden Multiplikator – eintragen zu lassen. Bei jedem Partner wird dann der Grundfreibetrag berücksichtigt, zudem reduziert sich durch den Faktor die einzubehaltende Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens. Im Ergebnis wird durch das Faktorverfahren sehr genau die spätere tatsächliche gemeinsame Steuerbelastung in Abzug gebracht, so dass bei der Einkommensteuerveranlagung weder hohe Nachzahlungen noch hohe Erstattungen zu erwarten sind.

Wählen Eheleute das Faktorverfahren oder die Steuerklassenkombination III/V, sind sie für das entsprechende Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Hinweis: Wer für 2018 noch die Steuerklasse wechseln oder das Faktorverfahren nutzen möchte, muss dies spätestens bis zum 30.11.2018 bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen.


Veröffentlicht am: 12. Oktober 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer