EINKOMMENSTEUER: KOSTEN FÜR BESUCH EINES FITNESSCLUBS KEINE AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG

Unter gewissen Voraussetzungen können Sie Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie können diese als außergewöhnliche Belastungen ansetzen, wenn Ihnen zwangsläufig höhere Aufwendungen entstanden sind als vergleichbaren Steuerpflichtigen und Sie sich diesen Aufwendungen nicht entziehen können. Wie sieht es aber mit den Kosten für einen Fitness- und Gesundheitsclub aus? Können diese auch berücksichtigt werden, wenn man vorbeugend an Kursen etc. teilnimmt, damit eine bestehende Erkrankung sich nicht verschlimmert? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies entscheiden.

In der Einkommensteuererklärung 2015 machte die Klägerin ihren Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub sowie die KOsten für die dorthin getätigten Fahrten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie argumentierte, dass die Kosten nach Vorlage des ärztlichen Attests in den vergangenen Jahren immer anerkannt worden seien. An der Notwendigkeit der Maßnahmen habe sich nichts geändert. Bei dem Club handele es sich nicht um ein klassisches Fitnessstudio. Vielmehr sei es eine Einrichtung, die neben den ärztlich verordneten Therapien durch Physiotherapeuten auch noch ergänzende Maßnahmen anbiete. Die Klägerin legte ein Attest ihres behandelnden Orthopäden aus dem Januar 2017 vor und außerdem die Kopie eines fachärztlichen Attests vom Juni 2013.

Ihre Klage vor dem FG war allerdings erfolglos. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen zu Recht nicht berücksichtigt. Für typische und unmittelbare Krankheitskosten wird unwiderleglich vermutet, dass sie außergewöhnlich sind und dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zwangsläufig erwachsen. Es werden hier Aufwendungen berücksichtigt, die entstehen, um eine bestehende Krankheit zu heilen oder zu lindern. Mit einer Krankheit verbundene Folgekosten sowie Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen fallen nicht darunter. Im Streitfall fehlte es an der für außergewöhnliche Belastungen vorgeschriebenen ärztlichen Verordnung. Es war außerdem fraglich, ob es sich nicht um vorbeugende Maßnahmen handelte. Diese sind nicht abzugsfähig, da es sich um Kosten der Lebensführung handelt. Da die Beiträge nicht berücksichtigt wurden, wurden die Fahrtkosten ebenfalls nicht berücksichtigt.


Veröffentlicht am: 14. November 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer