EINKOMMENSTEUER: NACHWEIS DER BETRIEBLICHEN PKW-NUTZUNG
Nutzen Sie einen betrieblichen Pkw auch privat, gibt es für die Ermittlung des Anteils der Privatnutzung zwei Möglichkeiten: Entweder man führt ein Fahrtenbuch oder man wendet die 1-%-Regelung an. Vorteil der 1-%-Regelung ist natürlich, dass man sich das Fahrtenbuch sparen kann. Der Nachteil ist, dass – wenn ein Investitionsabzugsbetrag für den Pkw angesetzt wurde – grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang ausgegangen wird. Es darf dann nämlich eine private Nutzung von 10 % nicht überschritten werden. Kann aber ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auch noch nachträglich erstellt werden? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Streitjahre 2009 und 2013 bildete er Investitionsabzugsbeträge für die geplante Anschaffung von Pkws. Am 06.09.2011 (Pkw 1) und am 08.11.2016 (Pkw 2) schaffte er jeweils einen Pkw an. Für keinen der Pkws wurde ein Fahrtenbuch geführt, weshalb der private Nutzungsanteil nach der 1-%-Methode ermittelt wurde. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung machte das Finanzamt die Investitionsabzugsbeträge sowie eine Sonderabschreibung rückgängig, da bei Anwendung der 1-%-Regelung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen sei. Der Gegenbeweis könne nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden.
Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten Aufstellungen ein, die nachträglich anhand seines Terminkalenders erstellt wurden. Die gesamte Laufleistung wurde anhand der Ankaufs-/Werkstattrechnungen sowie eines Fotos vom Tachostand ermittelt. Hiernach ergaben sich betriebliche Nutzungsanteile von knapp über 90 %. Für Privatfahrten habe es weitere Fahrzeuge gegeben.
Das FG wies die Klage ab. Die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2013 sind rechtmäßig. Der Investitionsabzugsbetrag setzt eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung des erworbenen Wirtschaftsguts voraus. Bei einem Fahrzeug bedeutet dies, dass eine Nutzung für betriebliche Fahrten von mindestens 90 % vorliegen muss, was der Kläger aber nicht nachweisen konnte. Die nachträglich eingereichten Aufzeichnungen erfüllten nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Für Pkw 1 lag kein Nachweis über den Kilometerstand am 31.12.2012 vor. Für Pkw 2 gab es zwar ein Foto eines Tachostands, aber keinen Hinweis darauf, von wann die Aufnahme stammte. Aus den eingereichten Nachweisen konnte nicht ermittelt werden, mit welchem Pkw die betrieblichen Fahrten unternommen oder ob eventuell sogar öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden. Da die Unterschreitung der 10-%-Grenze nur geringfügig war, reichten die Nachweise nicht aus.