Unterhalt an Ex-Partner: Sonderausgabenabzug setzt früheren Trauschein voraus
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner können mit bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der unterhaltene Ex-Partner diesem Abzug zustimmt. Die Zustimmung hat zur Folge, dass die Unterhaltsleistungen vom empfangenden Partner spiegelbildlich als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen. Hinweis: Ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich, beispielsweise weil die…