BERUFSSTART: STEUERERKLÄRUNG FÜR AUSZUBILDENDE KANN SICH LOHNEN

Rund eine halbe Million Jugendliche haben im September 2022 ihre Ausbildung, Lehre oder ihr duales Studium angetreten. Da die Ausbildungsvergütung in der Regel jährlich ansteigt, fallen irgendwann Steuern und Abgaben an: Ab einem Monatslohn von 1.200 EUR werden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen.

Hinweis: Ob im individuellen Fall Steuern einbehalten worden sind, kann der monatlichen Lohnabrechnung wie auch der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung entnommen werden.

Bei aller Freude über das erste Gehalt sollten Azubis nicht vergessen, ihre beruflich veranlassten Kosten zu dokumentieren: Wer Lohnsteuer zahlt, kann sich diese oder einen Teil davon später über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Je mehr Werbungskosten dann geltend gemacht werden können, desto besser.

Absetzbar sind beispielsweise Bewerbungskosten, Prüfungsgebühren und Arbeitsmittel, die für die Ausbildung benötigt werden. Darunter fallen – je nach Berufsbild – Fachbücher, Fachzeitschriften, Büromaterialien, spezielle Software, berufsspezifisches Werkzeug oder Arbeitskleidung. Für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte kann zudem die Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) abgesetzt werden. Für berufliche Auswärtstätigkeiten lassen sich Reisekosten geltend machen.

Sollte die Ausbildungsstelle weit entfernt vom Elternhaus liegen und ein Umzug notwendig geworden sein, kann die Umzugskostenpauschale für Auszubildende in Höhe von 177 EUR angesetzt werden. Hatte der Azubi vor dem Umzug bereits eine eigene Wohnung, dann gibt es die reguläre Umzugskostenpauschale in Höhe von 886 EUR. Unter Umständen können auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung beim Finanzamt abgerechnet werden. Darunter fallen dann insbesondere Kosten für die Zweitwohnung (samt Möbeln und Hausrat) und regelmäßige Familienheimfahrten.

Wer aus der Familienversicherung freiwillig ausgetreten ist, kann zudem Versicherungsbeiträge für seine eigene Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- oder Krankenzusatzversicherung in die Steuererklärung eintragen. Wie bei jedem anderen Arbeitnehmer können zudem Spenden, Handwerkerkosten und außergewöhnliche Belastungen, z.B. Kosten für eine neue Brille, angesetzt werden.

Die Abgabe einer Steuererklärung ist in der Regel bei Azubis nicht verpflichtend, es sei denn, sie verdienen nebenbei noch weiteres Geld und überschreiten so den Grundfreibetrag von derzeit 10.347 EUR (z.B. mit Einkünften aus Mietobjekten oder einer selbständigen Tätigkeit).

Hinweis: Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung ist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist möglich. Die Steuererklärung für 2022 muss also erst am 31.12.2026 beim Finanzamt vorliegen. Wer früher abgibt, bekommt seine Steuererstattung aber früher. Je mehr Zeit verstreicht, desto höher ist zudem das Risiko, dass man als Steuerzahler seine beruflichen Kosten des (Alt-)Jahres nicht mehr rekapitulieren kann.


Veröffentlicht am: 15. November 2022
Veröffentlicht in: Einkommensteuer