ZUMUTBARE BELASTUNG BEI KRANKHEITSKOSTEN VERFASSUNGSGEMÄSS
Aufwendungen, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 EStG). Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig für Krankheitskosten erfüllt.
Das gilt auch für Zuzahlungen bei Krankheitskosten, die von der Krankenversicherung trotz ärztlicher Verordnung nicht übernommen werden, wie z.B. Zuzahlungen für Heilmittel, Zahnersatz, Brillen usw., wie der Bundesfinanzhof (Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13) klargestellt hat. Gleichzeitig hat das Gericht aber entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn diese Aufwendungen um die sog. zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG gekürzt werden. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich geregelten „Selbstbehalt“. Erst wenn dieser einkommens- und familienstandsabhängige Betrag überschritten wird,
wirken sich außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG steuermindernd aus.
Beispiel:
Ehegatten mit einem Kind mussten für außergewöhnliche Belastungen 3.000 € aufwenden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 65.000 €.
Die zumutbare Belastung beträgt (4 % von 65.000 € =) 2.600 € (§ 33
Abs. 3 EStG), sodass sich nur 3.000 € ./. 2.600 € =) 400 € steuerlich
auswirken.