HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER: KEIN ANTEILIGER ABZUG BEI GEMISCHTER NUTZUNG

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, d.h. insbesondere die Raumkosten wie z.B. Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten, können

  • unbegrenzt steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit darstellt.
  • ansonsten lediglich begrenzt bis zu einem Betrag von jährlich
    250 Euro berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche bzw.
    berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6b I.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

Wird ein als häusliches Arbeitszimmer genutzter Raum teilweise auch für andere, nicht steuerrelevante Tätigkeiten (z.B. für private Büroarbeiten) genutzt, stellt sich die Frage, ob steuerlich gesehen überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der vorstehenden Regelung vorliegt.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (siehe Urteil vom 21. November 2013 IX R 23/12 (BStBl 2014 II S. 312) hat jetzt die restriktive Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Scheiben vom 2. März 2011 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2011 1 S. 195), Rz 3.) bestätigt, wonach das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, um einen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zu erreichen. Danach wäre eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von 10 % oder mehr schädlich und würde zur vollständigen Nichtberücksichtigung der entsprechenden Kosten führen.

Beispiel:
V nutzt einen abgeschlossenen, als Büro hergerichteten Raum seiner Wohnung nach eigenen Angaben zu 60 % zur Erledigung von Vermietungsangelegenheiten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und zu 40 % für private Büroarbeiten.

Entgegen der Auffassung des vorlegenden IX. Senats (siehe Urteil vom 21. November 2013 IX R 23/12 (BStBl 2014 II S. 312) hat der Große Senat entschieden, dass bei nicht untergeordneter privater Mitbenutzung des
Arbeitszimmers (wie im Beispiel) auch keine anteilige Berücksichtigung der Kosten möglich ist. Das Gericht begründet dies damit, dass sich der Umfang der jeweiligen Nutzung nicht objektiv überprüfen lasse. Auch ein
Tätigkeitsbericht über die Büroarbeiten mit den jeweiligen Nutzungszeiten könne nicht anerkannt werden, da die „darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert“ hätten. Ebenso würde es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der Nutzungszeiten fehlen; eine Aufteilung der Aufwendungen käme daher nicht in Betracht.

Damit ist auch die Berücksichtigung von (anteiligen) Raumkosten für eine „Arbeitsecke“ in einem Wohnraum ausgeschlossen.

Der Große Senat nimmt jedoch mit keinem Wort dazu Stellung, wie der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer nahezu ausschließlich
steuerlich relevanten Nutzung konkret aussehen müsste.


Veröffentlicht am: 10. Februar 2016
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile