GRUNDSTEUER-ERLASS WEGEN ERTRAGSMINDERUNG

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z.B. auch bei schwacher Mietnach-
frage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen
schwierigen Wirtschaftslage (besondere Voraussetzungen gelten bei
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich
genutzten Grundstücken (siehe Abschn. 38 Abs. 3 GrStR).

Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden (siehe § 33 GrStG).

 

Minderung des RohertragsGrundsteuer-Erlass
    um mehr als 50 % bis 99 %   25 %
    um 100 %   50 %

 

Der Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei leer stehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Hierzu gehört z. B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellung von Angeboten in das Internet; bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein (siehe Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 07. September 2011 8 K 2439/10).

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2015 ist bis zum
31. März 2016 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert
werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).


Veröffentlicht am: 2. März 2016
Veröffentlicht in: Allgemein, Geld und Finanzierung