WEITERBILDUNG: NUR ENTFERNUNGSPAUSCHALE BEI VOLLZEITIGER BILDUNGSMASSNAHME

Als Angestellter kennen Sie sicherlich den Unterschied zwischen einer Auswärtstätigkeit mit täglichen Fahrten zu wechselnden Einsatzorten und dem „typischen“ Fall der arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Bei einer Auswärtstätigkeit können Sie, sofern Sie Ihren eigenen Pkw benutzen, 30 Cent je Kilometer Fahrtstrecke als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung von Ihren Einkünften abziehen. Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können Sie hingegen nur für die einfache Entfernung – also nicht für Hin- und Rückfahrt – 30 Cent je Kilometer als Werbungskosten geltend machen.

Seit der Einführung des neuen Reisekostenrechts im Jahr 2014 gibt es zusätzlich zu diesen beiden Standardfällen noch weitere Fälle, in denen man nur noch die Entfernungspauschale geltend machen kann. Hierzu zählt zum Beispiel der Fall, dass man außerhalb eines Dienstverhältnisses eine Weiterbildung absolviert und dafür eine Bildungsstätte vollzeitig aufsucht. Ein Schweißer aus Bayern scheiterte wegen einer solchen Konstellation vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG). Dabei dauerte sein Lehrgang nur drei Monate. Das jedoch, so die Richter des FG, ist völlig unerheblich.

Selbst kleinere Umschulungsmaßnahmen oder andere nicht lange dauernde Weiterbildungen sind von diesem neuen Gesetzespassus erfasst. Sofern die zwei Tatbestandsmerkmale „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ und „vollzeitig aufgesuchte Bildungseinrichtung“ zutreffen, ist lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Mindestdauer der Maßnahme ist gesetzlich nicht verankert.

Der Schweißer hatte bei dem Urteil noch ein wenig Glück. Zwar wurden seine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, obwohl er berufsbedingt eine Wohnung am Ort der Bildungsstätte begründete, nicht berücksichtigt, da er ohne eigenen ersten Haushalt noch bei seiner Mutter wohnte und sich in der Zeit des Lehrgangs finanziell nicht an den Kosten der Haushaltsführung beteiligte. Für die Aufwendungen des erstmaligen Umzugs wurden ihm jedoch 20 % der Umzugskostenpauschale als Werbungskosten anerkannt.


Veröffentlicht am: 12. November 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer